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BGB § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

BGB § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

[ Auszug: Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwalt ... ]